§ 1295 ABGB
§ 13 WAG 1996
Der Schutzzweck des Vertrags begrenzt die Haftung für Folgeschäden von Vertragsverletzungen. Für die Reichweite der Haftung sind ua der Vertragstypus, ein etwaiges Entgelt und die objektive Erkennbarkeit des Risikos relevant. Klärt der Anlageberater beim Ankauf eines Wertpapiers unzulänglich auf, so haftet er deswegen noch nicht für alle späteren, ohne jede Beratung vorgenommenen Ankäufe, weil seine Haftung ansonsten ausufern würde, was der Lehre vom Schutzzweck der Norm bzw des Vertrags zuwiderliefe.