Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 77/10i zwischen den Zeilen zu erkennen gegeben, dass der Grundsatz der Kapitalerhaltung auch dann durchbrochen wird, wenn Anleger Aktien am Sekundärmarkt - aufgrund der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch den Emittenten - erworben haben. Diese Rechtsgrundsätze hat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs in dessen Entscheidung 6 Ob 28/12d bestätigt. Der 6. Senat hat - im Einklang insbesondere mit der deutschen Judikatur - ausgesprochen, dass den Schadenersatzansprüchen der Anleger auch dann Vorrang gegenüber dem Kapitalerhaltungsgrundsatz zukommt, wenn die Aktienerwerbe am Sekundärmarkt stattfanden.