Die Insolvenzordnung (IO) enthält diverse Bestimmungen für Absonderungsrechte, die Restriktionen hinsichtlich der Verzinsung der gesicherten Forderung, der Verwertung des Absonderungsguts, der Verteilung des dafür erzielten Erlöses und der Auswirkungen auf den allgemeinen Teilnahmeanspruch am Insolvenzverfahren vorsehen. Diese Restriktionen betreffen auch die Wirksamkeit von Absonderungsrechten und können bis hin zu deren rückwirkender Beseitigung führen. Weiters bewirkt der Sanierungsplan eine Begrenzung der gesicherten Forderung im Wert des Absonderungsguts. Für Drittsicherheiten sieht die IO keine derartigen Einschränkungen vor. Daher ist es notwendig, Absonderungsrechte und Drittsicherheiten zu unterscheiden und sich im jeweiligen Fall die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu vergegenwärtigen. Diese sollen hier skizziert und dabei offene Fragen, die sich aus neuen, durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) eingeführten Regelungen ergeben, ausführlicher behandelt werden.