§ 447 ABGB
§§ 3, 25c, 25d KSchG.
Die Bestimmung des § 3 Abs 1 HS 1 KSchG ist im Liegenschaftsverkehr analog auf die Kanzleien von Immobilienmaklern, Rechtsanwälten und Notaren anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 25c, 25d KSchG sind auf Pfandbesteller nicht analog anzuwenden. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ist die Bank nur ausnahmsweise zur Warnung des Interzedenten verpflichtet.