§ 988 ABGB
§§ 13, 41a KSchG.
Im Allgemeinen erfüllt eine qualifizierte Mahnung iSd § 13 KSchG ihre Warnfunktion nur dann, wenn für den Schuldner daraus erkennbar ist, wie hoch der Rückstand ist, durch dessen fristgerechte Zahlung er den angedrohten Terminsverlust vermeiden kann. Anderes kann nur dann gelten, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (zB zeitnahe Vorkorrespondenz oder mündliche Erklärungen von Vertretern des Kreditgebers) die Höhe des innerhalb der gesetzten Frist zur Vermeidung des Terminsverlusts zu zahlenden Betrags dem Schuldner ohnedies bekannt ist (hier: Rückstand auf Verrechnungskonto ersichtlich; Unkenntnis des Rückstands in vorprozessualer Korrespondenz und auch im Prozess nicht behauptet; keine weiteren Zahlungen nach Mahnung).