vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Schadensberechnung bei mangelhafter Anlageberatung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2011/1729ÖBA 2011, 513 Heft 7 v. 1.7.2011

§§ 1293, 1295, 1296, 1298, 1323 ABGB

§ 38 WAG.

Der Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse, sondern nur für den Vertrauensschaden. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: vom hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis ist der tatsächliche abzuziehen. Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insb die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter wie etwa eine Sparbuchveranlagung. Der Anlegerschaden ist nicht in zwei Teile zu trennen, also in positiven Schaden (etwa eingesetztes Kapital minus aktuellem Wert der Anlage bzw minus Erlös aus dem Verkauf der Anlage) und entgangenen Gewinn (etwa in Gestalt des durch die unterbliebene "richtige" Veranlagung verabsäumten Vermögensvorteils). Der durch eine falsche Beratung Geschädigte hat den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu beweisen; er hat daher nicht nur die tatsächlich eingetretene Vermögenslage zu behaupten und zu beweisen, sondern auch die hypothetische ohne schädigende Handlung. Ein "Mindestschaden" in Höhe der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis bzw momentanem Kurs besteht nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!