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Die Verletzung der Pflicht zur Warnung vor mangelnder Kreditwürdigkeit nach dem Verbraucherkreditgesetz Europarechtliche Grundlagen und zivilrechtliche Konsequenzen

AbhandlungenUniv.-Ass. Dr. Petra Leupold, Univ.-Ass. MMag. Martin RamharterÖBA 2011, 469 Heft 7 v. 1.7.2011

Die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 1)1)RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl L 2008/133, 66, ber ABl L 2009/207, 14, zweite Berichtigung durch ABl L 2010/199, 40. führte im vergangenen Jahr nicht nur zur Schaffung eines eigenen Verbraucherkreditgesetzes, sondern gab auch - als Teil des Projekts ABGB 2011 - Anlass zur Modernisierung des ABGB-Darlehensrechts 2)2)Vgl EBRV 650 BlgNR 24. GP 1 und passim.. Während sich die Änderungen im ABGB im Wesentlichen darauf beschränken, Entwicklungen in Vertragspraxis und Rsp nachzuvollziehen 3)3)Zu den Neuerungen s etwa P. Bydlinski, ecolex 2010, 520; Stabentheiner, ÖJZ 2010, 935; Ramharter in Schwimann-TK §§ 983 ff; Griss in KBB3 §§ 983 ff; Aichberger-Beig in KleteÄcka/Schauer, ABGB-ON §§ 983 ff., führte das VKrG zu bedeutenden Neuerungen im Recht der Verbraucherkredite. Der vorliegende Beitrag widmet sich der bislang nicht näher erörterten Frage zivilrechtlicher Rechtsfolgen der Verletzung der in § 7 VKrG normierten Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Insbesondere soll untersucht werden, ob und gegebenenfalls welche schadenersatz- und irrtumsrechtlichen Konsequenzen die Verletzung der Pflicht, den Verbraucher auf die fehlende Kreditwürdigkeit hinzuweisen, nach sich zieht.

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