§§ 1358, 1412, 1413, 1422 ABGB.
Der Gläubiger kann eine durch Anfechtung oder sonst mit Verlust bedrohte Zahlung durch unverzügliche einseitige Willenserklärung zurückweisen. Eine Rücküberweisung der Zahlung, die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto oder ein besonderes "Bereithalten" des Betrags ist für die Zurückweisung nicht erforderlich. Dem Schuldner steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.