§§ 915, 1002, 1295, 1299 ABGB
§ 277 UGB.
Der Treuhänder darf Risiken für den oder die Treugeber nicht erhöhen. Veräußert der Treuhänder das Treugut und kreditiert dem Erwerber den (wenngleich angemessenen) Kaufpreis, so treffen den Treuhänder besondere Erkundigungspflichten hinsichtlich der Bonität des Erwerbers.