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Die neue Rechtsstellung des Absonderungsgläubigers nach dem IRÄG 2010 *)*)Der Autor schuldet Mag Heinz-Dieter Hämmerle von der Kreditrestrukturierung, und Dr. Christian K. Zepke von der Gruppe Recht Finanzierungen, beide Erste Bank in Wien, großen Dank für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

AbhandlungenDr. Georg WeisselÖBA 2011, 391 Heft 6 v. 1.6.2011

Der Höhepunkt der Insolvenzrechtsreform 2010 1)1)Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 - IRÄG 2010; BGBl I Nr 29/2010; EBzRV 612 BlgNR 24.GP; AB 651 BlgNR 24. GP; siehe auch Mohr, ecolex 2009, 848 ff. bestand in der Schaffung eines neuen Regulativs, der Insolvenzordnung (IO). Damit wurden vor allem die Ausgleichsordnung (AO) und die Konkursordnung (KO) 2)2)Diese Regelwerke datieren in ihrem Kern noch aus der Monarchie (Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, StF RGBl Nr 337/1914), wurden in der Folge in den Rechtsbestand der Republik übernommen und seither oftmals novelliert. ersetzt 3)3)Technisch geschahen diese Veränderungen so, dass die Ausgleichsordnung aufgehoben wurde, während die in Insolvenzordnung (IO) umbenannte und mit neuen Normen aufgestockte Konkursordnung das für alle Arten von Insolvenzverfahren neu geltende Regelwerk ergab.. Die IO beinhaltet einerseits den ersetzten Regelwerken entnommene Bestimmungen, andrerseits aber auch neu geschaffene Normen. Zu diesen zählt § 149 Abs 1 Satz 2 IO, der die Rechtsstellung des Absonderungsgläubigers im Falle der Genehmigung eines Sanierungsplans im Vergleich zur Vorläuferbestimmung des § 149 KO neu determiniert. Thema ist hier die Auslegung dieser Bestimmung. Dies ist vor allem für Kreditinstitute von Interesse, da damit der Wert der ihnen vom Schuldner gestellten Sicherheiten maßgeblich beeinflusst wird.

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