§§ 30, 31, 43 KO
§§ 182a, 226 ZPO.
Der Kläger muss die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts behaupten und beweisen. Wird bei Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO die Nachteiligkeit oder der Quotenschaden nicht behauptet, ist die Klage unschlüssig. Die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO behoben werden.