Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine weitere erläuternde Aussage zur Solvabilitätsverordnung (SolvV) veröffentlicht. Die Auslegung betrifft die Kriterien, nach denen die BaFin Zweifelsfragen zur Anwendung der Solvabilitätsverordnung beantwortet. Von Seiten der BaFin werden Anfragen eines Instituts zur Anwendung der Solvabilitätsverordnung und der im Kreditwesengesetz (KWG) enthaltenen Vorschriften über die Eigenmittelanforderungen grundsätzlich nur dann beantwortet bzw bescheidet, wenn das Institut die betreffende Frage nicht aufgrund seiner eigenen Bemühungen klären kann. Zweifelsfragen, die das Institut durch seine eigene Prüfung nicht klären konnte, sind neben den einschlägigen Vorschriften in der Anfrage anzuführen. Weiters haben Institute alle relevanten Umstände des Sachverhaltes gewissenhaft aufzubereiten und sich um Antwortmöglichkeiten zu bemühen sowie diese darzustellen.