§ 879 Abs 3 ABGB
§ 29 KSchG.
Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB schützt nur die Vertragspartner des AGB-Verwenders, aber keine vertragsfremden Dritten.
§ 879 Abs 3 ABGB
§ 29 KSchG.
Die Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB schützt nur die Vertragspartner des AGB-Verwenders, aber keine vertragsfremden Dritten.