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Organisation der Innenrevision, insbesondere Möglichkeiten ihrer Auslagerung nach § 42 Abs 6 BWG*)*)Die folgenden Überlegungen wurden teilweise durch ein Rechtsgutachten veranlasst.

AbhandlungenDr. Heinz KeinertÖBA 2011, 81 Heft 2 v. 1.2.2011

Nach § 42 BWG hat jedes Kreditinstitut (KI) eine interne Revision (IR) einzurichten. Deren Organisation im eigentlichen Sinn behandelt vor allem der Abs 6 dieser Bestimmung, namentlich die Möglichkeiten einer Auslagerung der Organisationseinheit "IR" aus dem KI (externe IR). Dies bildet das Hauptthema der folgenden Untersuchung. Dazu kommen Fragen nach dem Erfordernis einer Dienstnehmereigenschaft der bei der IR Tätigen.

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