Nach § 42 BWG hat jedes Kreditinstitut (KI) eine interne Revision (IR) einzurichten. Deren Organisation im eigentlichen Sinn behandelt vor allem der Abs 6 dieser Bestimmung, namentlich die Möglichkeiten einer Auslagerung der Organisationseinheit "IR" aus dem KI (externe IR). Dies bildet das Hauptthema der folgenden Untersuchung. Dazu kommen Fragen nach dem Erfordernis einer Dienstnehmereigenschaft der bei der IR Tätigen.