§ 862a, §§ 1090 ff ABGB
§ 34 RAO
Der Auflösungstatbestand der "Aufgabe des Unternehmens" in Punkt 13.1 lit c der AVB für Leasingverträge ist erfüllt, wenn die für den Unternehmenszweck typische Tätigkeit eingestellt wird, etwa wenn ein Rechtsanwalt seine Befugnis zur Berufungsausübung zurücklegt.