§ 1409 ABGB.
Ein den Veräußerern eingeräumtes Fruchtgenussrecht an einer Wohnung kann nur dann als beim Veräußerer verbliebenes Vermögen berücksichtigt werden, wenn es einen im Vergleich zur übergebenen Liegenschaft nicht unerheblichen Wert bildet, welcher überdies auch einer exekutiven Verwertung zugänglich ist. Tilgung der Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber reduziert dessen Haftungsgrenze genauso wie befreiende Schuldübernahme; ob auch die bloße Existenz pfandrechtlich sichergestellter Forderungen haftungsreduzierend wirkt, bleibt (neuerlich) offen. Passiva sind für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB nicht zu berücksichtigen.