Mit dem Bericht des Finanzausschusses 1001 d.B. XXIV. GP wurde ein Abänderungsantrag der Regierungsvorlage (922 d.B. XXIV. GP) zur nationalen Umsetzung der CRD III iZm Vergütungspolitik eingebracht. Dieser Abänderungsantrag sieht u.a. eine Anpassung der Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39b BWG) an den Entwurf der CEBS-Guidelines vor. Die CEBS-Guidelines stellen klar, dass eine proportionale Anwendung der Bestimmungen nicht nur nach institutsbezogenen, sondern auch nach Personalkategorie-spezifischen Kriterien erfolgen kann. Mitunter kann die Proportionalität sogar bis zur Neutralisierung der in Anhang zu 39b BWG angeführten Punkte führen. Eine etwaige Neutralisierung liegt in der Verantwortung des betreffenden Instituts und muss von diesem nachvollziehbar erklärt werden.