§ 364c ABGB
§§ 55a, 97, 370, 374 EO.
Die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist nur zulässig, wenn der Sicherungszweck durch ein exekutives Pfandrecht oder eine bücherliche Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht wird. Der Betreibende muss die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung grundsätzlich behaupten und bescheinigen. Anderes gilt nur, wenn sich aus dem Grundbuch ergibt, dass die Pfandrechtsvormerkung und die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechts rechtlich unzulässig sind. Ein intabuliertes Veräußerungs- oder Belastungsverbot steht zwar der Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechts und der exekutiven Pfandrechtsbegründung entgegen, hindert aber nicht die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung.