§§ 1431, 1434, 1479, 1486 ABGB.
Der Garantieauftraggeber kann vom -begünstigten zu Unrecht abgerufene Garantieleistungen analog zu § 1431 ABGB zurückfordern. Solche Bereicherungsansprüche verjähren grundsätzlich nach 30 Jahren, der OGH wandte aber auch schon - differenziert nach dem der Kondiktion zugrunde liegenden Anspruch - die kurze Verjährungsfrist an.