vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zu den Sorgfaltspflichten der GKK als Gläubigerin eines nachmaligen Gemeinschuldners; zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und -unfähigkeit.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2011/1747ÖBA 2011, 742 Heft 10 v. 1.10.2011

§ 273 IO

§§ 30, 31, 66 KO.

Der Masseverwalter muss die Zahlungsunfähigkeit beweisen, nämlich dass der Schuldner zum Anfechtungszeitpunkt mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Der Anfechtungsgegner kann den Gegenbeweis einer bloßen Zahlungsstockung antreten, nämlich dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel erforderlichen Frist alle seine Schulden pünktlich zu zahlen in der Lage sein wird. Diese Frist darf im Durchschnittsfall drei Monate nicht übersteigen. Eine längere Frist, höchstens aber etwa fünf Monate, setzt voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist. Eine Beeinträchtigung der Gläubigergleichheit und somit eine Begünstigung liegt auch vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch hofft, eine Sanierung erreichen zu können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!