Mit dem BGBl I 2009/22 wurde das BWG in Umsetzung der "Akquisitionsrichtlinie" in wesentlichen Teilen des IV. Abschnitts (Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen) geändert. Der § 20 BWG wurde dabei grundlegend umgestaltet und durch die §§ 20a und b BWG ergänzt. Die Einzelheiten des Verfahrens, das nunmehr umfassender geregelt ist, wurden zu Zwecken der Übersichtlichkeit in § 20a BWG normiert; die Beurteilungskriterien für das Verfahren sind dem § 20b BWG zu entnehmen. Die Akquisitionsrichtlinie strebte eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen nationalen Aufsichtsnormen an. Dieses Ziel ging allerdings mit neuen Verfahrensregelungen einher, welche die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit der Prüfung qualifizierter Beteiligungen vor beachtliche Herausforderungen stellen.