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Die Umsetzung der Akquisitionsrichtlinie in das österreichische Bankwesengesetz*)*)Der Inhalt des Artikels spiegelt die individuellen Meinungen der Autoren wider und entspricht daher nicht notwendigerweise der Ansicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Für die Idee zur Verfassung dieses Beitrages und für die inhaltliche Unterstützung gebührt Dr. Oliver Schütz, bis Ende März 2010 Leiter der Abteilung Aufsicht über systemrelevante Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen" in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), großer Dank.

AbhandlungenDr. Bernhard Hörtnagl, Mag. Philipp HiebingerÖBA 2010, 366 Heft 6 v. 1.6.2010

Mit dem BGBl I 2009/22 wurde das BWG in Umsetzung der "Akquisitionsrichtlinie" in wesentlichen Teilen des IV. Abschnitts (Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen) geändert. Der § 20 BWG wurde dabei grundlegend umgestaltet und durch die §§ 20a und b BWG ergänzt. Die Einzelheiten des Verfahrens, das nunmehr umfassender geregelt ist, wurden zu Zwecken der Übersichtlichkeit in § 20a BWG normiert; die Beurteilungskriterien für das Verfahren sind dem § 20b BWG zu entnehmen. Die Akquisitionsrichtlinie strebte eine Vereinheitlichung der unterschiedlichen nationalen Aufsichtsnormen an. Dieses Ziel ging allerdings mit neuen Verfahrensregelungen einher, welche die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit der Prüfung qualifizierter Beteiligungen vor beachtliche Herausforderungen stellen.

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