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Eine "abgeschwächte Abtretung" beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2010/1624ÖBA 2010, 329 Heft 5 v. 1.5.2010

§§ 1392 ff ABGB

§ 35 EO.

Eine "abgeschwächte Abtretung" beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung. Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist eine Reihe von Fällen denkbar, in denen der Zedent tatsächlich zur Klage legitimiert ist (stille Zession, Rückzession zum Inkasso, Treuhänderschaft des Zedenten). Nur eine bloße "abstrakte" Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist unzulässig.

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