§§ 28, 29 KSchG.
Mit der Regelung des § 28 Abs 2 KSchG sollen typisierte Fälle erfaßt werden, in denen ohne nähere Prüfung der Umstände jedenfalls vom Wegfall einer Wiederholungsgefahr - und damit vom Fehlen eines Unterlassungsanspruchs - auszugehen ist. Damit soll für alle Beteiligten möglichst weitgehende Klarheit und Rechtssicherheit erreicht werden. Diese ist jedoch immer dann gefährdet, wenn die Unterlassungserklärung mit Zusätzen oder Einschränkungen versehen ist, deren rechtliche Konsequenzen häufig nicht sofort eindeutig überblickt werden können. Dies rechtfertigt es, einer unter Formulierung einer Ersatzklausel abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung, die Wiederholungsgefahr zum Wegfall zu bringen, abzusprechen, weil es auch hier nicht auf die Prüfung der Klausel im Einzelfall ankommen soll, sondern ein der Rechtssicherheit zuträglicher, die häufig auftretenden Unklarheiten in typisierender und generalisierender Form erfassender Ansatz gerechtfertigt erscheint. Darauf, ob sich bei näherer Prüfung auch die Ersatzklausel als unbedenklich, und insb nicht "sinngleich", erweisen würde, kommt es nicht an. Ob die gegenteilige Auffassung wirklich auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes "Genehmigungssystem" hinausliefe, braucht nicht näher untersucht werden.