Art 17 Abs 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (ABl Nr L 145/1)
§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994 (Bezugsbereich durch BGBl I 2005/103 bzw I 2007/99)
Der Vorrang des Europarechts verbietet die Anwendung des § 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994 auf Leasinggeschäfte, wenn der geleaste Gegenstand (hier KFZ) von einem ausländischen Leasinggeber geleast, vom Leasingnehmer aber in Österreich verwendet wird; somit dürfen die Leasingraten, auch wenn sie von der (hier: deutschen) USt entlastet sind, nicht in die USt-Bemessungsgrundlage der österreichischen USt einbezogen werden. Meinungskundgebungen der EK (anders als des EuGH) sind in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Eine aus europarechtlichen Gründen zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht anwendbare Gesetzesnorm ist dennoch Teil der österreichischen Rechtsordnung (FA-Beschwerde).