§ 905 ABGB
Art 3 Zahlungsverzugs-RL
Auch unter Berücksichtigung der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner.
§ 905 ABGB
Art 3 Zahlungsverzugs-RL
Auch unter Berücksichtigung der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner.