§§ 19, 20 KO
§ 17 Abs 4 GrEStG
Der Anspruch auf Rückverrechnung eines Grunderwerbssteuerguthabens ist, wie auch Regreßansprüche von Interzedenten, ein "bedingter Anspruch" iSv §§ 19, 20 KO und entsteht schon im Zeitpunkt der Nichtigerklärung des steuerbaren Rechtsgeschäfts.