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Die qualifizierte Mahnung nach § 13 KSchG darf nicht zum Formalismus verkommen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2010/1676ÖBA 2010, 851 Heft 12 v. 1.12.2010

§ 891 ABGB

§ 13 KSchG.

Das Erfordernis einer qualifizierten Mahnung soll nicht zu einem reinen Formalismus ausarten. Keiner Mahnung bedarf es, wenn es aussichtslos oder lebensfremd erscheint, daß der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Zahlung der fälligen Teilbeträge benützen würde.

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