§ 891 ABGB
§ 13 KSchG.
Das Erfordernis einer qualifizierten Mahnung soll nicht zu einem reinen Formalismus ausarten. Keiner Mahnung bedarf es, wenn es aussichtslos oder lebensfremd erscheint, daß der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Zahlung der fälligen Teilbeträge benützen würde.