Z 3 ABB
§§ 905a, 914 f, 1002 ff, 1293 ff, 1304, 1313a ABGB.
Erkennt die Bank den wahren Willen des Kunden, ist ein abweichender Überweisungsbeleg als falsa demonstratio unbeachtlich. Der Bankangestellte hilft dem Kunden als Erfüllungsgehilfe der Bank für ihre girovertraglichen Nebenpflichten beim Ausfüllen eines Überweisungsbelegs. Der Kunde ist verpflichtet, Kontobewegungen in gewissem Umfang zu kontrollieren und erkannte Falschbuchungen anzuzeigen.