§§ 1293 ff, 1311 ABGB
§§ 40, 41 BWG. Die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen. Auf den Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten sind sie nicht gerichtet.