§ 21 Abs1 BAO
§ 4 Abs1, Abs3, § 6 EStG1988
Wenn entsprechend einer (bereits bei Abschluß eines Darlehensvertrages getroffenen) Vereinbarung ("Multi-Curreny-Klausel") auf Ersuchen des Schuldners eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert sich nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit". Ein dieser Vereinbarung entsprechendes Verhalten hat somit auf die Gewinnermittlung erst bei der Tilgung Auswirkungen. Durch die Konvertierung entsteht einkommensteuerrechtlich weder eine neue Kreditverbindlichkeit noch ein eigens zu beurteilendes neues Wirtschaftsgut, was dann nicht gilt, wenn die Fremdwährung in einer unveränderbaren Relation zur Eurowährung steht.