vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einkommensteuerrechtlich keine neue Kreditverbindlichkeit bei Berechnungswechsel zwischen Fremdwährungen bei Multi-Currency-Klausel, sondern erst bei Tilgung.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. René LaurerÖBA 2009/92ÖBA 2009, 401 Heft 5 v. 1.5.2009

§ 21 Abs1 BAO

§ 4 Abs1, Abs3, § 6 EStG1988

Wenn entsprechend einer (bereits bei Abschluß eines Darlehensvertrages getroffenen) Vereinbarung ("Multi-Curreny-Klausel") auf Ersuchen des Schuldners eine bestehende Kreditverbindlichkeit statt in der einen Fremdwährung in einer anderen Fremdwährung berechnet wird, ändert sich nichts am Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit". Ein dieser Vereinbarung entsprechendes Verhalten hat somit auf die Gewinnermittlung erst bei der Tilgung Auswirkungen. Durch die Konvertierung entsteht einkommensteuerrechtlich weder eine neue Kreditverbindlichkeit noch ein eigens zu beurteilendes neues Wirtschaftsgut, was dann nicht gilt, wenn die Fremdwährung in einer unveränderbaren Relation zur Eurowährung steht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!