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Gläubiger können von der ihnen durch §§ 19, 20 KO und AO eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auch dann noch Gebrauch machen, wenn sie während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben haben.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1548ÖBA 2009, 394 Heft 5 v. 1.5.2009

§ 1440 ABGB

§ 19 KO

§ 19 AO

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