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Die österreichische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts im System des Risikoorientierten Meldewesens (ROM)

AbhandlungenMMag. Dr. Georg JanovskyÖBA 2009, 276 Heft 4 v. 1.4.2009

Im Zuge der Basel II-Umsetzung in Österreich kam es auch zu tiefgreifenden Neuordnungen im Bereich des Meldewesens. Unter dem Schlagwort Risikoorientiertes Meldewesen (ROM) wird die Weiterentwicklung des aufsichtsstatistischen Meldewesens 1)1)Zur alten Rechtslage vgl zB Kaltenbeck, Meldewesen, passim; Vertneg, ÖBA 1994, 192., das bisher durch Quartalsberichte und Monatsausweise charakterisiert war 2)2)ErläutRV zu BGBl I 2006/141: 1558 BlgNR 22. GP 41., durch Ausweitung der Erhebungsbereiche (neben dem Kredit-, Zinsänderungs- und Marktrisiko) auch auf Aspekte des Aktienpositionsrisikos, des operationalen Risikos und die Erfassung von Daten zu Konzern- und Auslandstochterbanken verstanden 3)3)Vgl OeNB, Glossar.. Das in Kooperation von Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und Oesterreichischer Nationalbank (OeNB) realisierte Projekt ROM soll ein Basel II-konformes und EU-weit harmonisiertes Meldewesen für Österreich sicherstellen 4)4)Vgl FMA, Jahresbericht 2006, 19.. Ziel dieses Beitrags soll jedoch nicht eine umfassende Darstellung von ROM sein 5)5)In diesem Zusammenhang darf auf die ausführlichen Veröffentlichungen der OeNB und der FMA verwiesen werden.. Vielmehr soll spezifisch auf jene Aspekte des reformierten Meldewesens eingegangen werden, die Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten 6)6)Im Rahmen dieses Beitrags werden als "EWR-Kreditinstitut" oder "EWR-Bank" - im Unterschied zur Legaldefinition in § 1 Abs 1 BWG - nur Kreditinstitute iSv Art 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG bezeichnet, dh Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. betreffen. In einem ersten Schritt ist daher die rechtliche (Sonder)stellung der Zweigstelle einer EWR-Bank im österreichischen Aufsichtsrecht zu klären. Ein zweiter Schwerpunkt ist der Frage nach der Rechtsgrundlage für die Einbeziehung einer Zweigstelle in das österreichische Meldewesen gewidmet. Dabei geht es im wesentlichen um die Residualkompetenzen des Aufnahmemitgliedstaats in den Bereichen Liquidität, Währungspolitik und statistische Informationen. Der von den Vorgaben für österreichische Kreditinstitute in vielen Fällen abweichende Meldegegenstand wird erörtert und versucht, auch gemeinschaftsrechtliche Grenzen der Reichweite von Meldepflichten zu skizzieren. Im letzten Abschnitt soll der für Zweigstellen zentralen Frage nach möglichen Sanktionen gegenüber der EWR-Bank sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle bei Verletzung von Meldepflichten nachgegangen werden.

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