§§ 25c, 25d KSchG
§§ 879, 896 ABGB
Der Begriff der Interzession wird durch den wirtschaftlichen Zweck gekennzeichnet. Es macht keinen Unterschied, ob die Übernahme der Verpflichtung in der im Gesetz angeführten typischen Form eines Schuldbeitritts als Mitschuldner, Bürge oder Garant oder aber in einer diesen Formen wirtschaftlich gleichwertigen Form geschieht. Sollen mit dem von der Hauptschuldnerin aufgenommenen Kredit erkennbar bestehende Schulden des Ehemanns abgedeckt werden, so ist in diesem Umfang eine Interzedenteneigenschaft zu bejahen. Wird mit dem Kredit eine bereits bestehende gemeinsame Schuld der Hauptschuldnerin und ihres Mannes abgedeckt, erfolgte anteilig die Tilgung einer materiell fremden Schuld. Im Rahmen der Sittenwidrigkeitskontrolle ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es dem Bankkunden obliegt, seine eigene Leistungsfähigkeit zur Zurückzahlung einzuschätzen, wenn er sein Girokonto überzieht. Der eingeklagte Teilbetrag ist als Gesamtanspruch zu behandeln und um den für nicht berechtigt erkannten Betrag zu kürzen.