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Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1532ÖBA 2009, 157 Heft 2 v. 1.2.2009

§§ 1438 ff ABGB;

§§ 19, 20 AO

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