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Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2009/1527ÖBA 2009, 77 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 10 GmbHG

Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Die bestätigende Bank trägt keine Verantwortung für Veränderungen des Kontostands zwischen der Ausstellung der Bestätigung und der Eintragung der Gesellschaft.

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