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Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruchen gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2009/1525ÖBA 2009, 71 Heft 1 v. 1.1.2009

§§ 242, 490, 765 BGB

§ 3 IPRG

Es könnte der Rechtssicherheit widersprechen, würde bei der Entscheidung durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts gefestigte Ansicht hintangesetzt. Das in § 490 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehen soll die kurzfristige Lösung vom Vertrag ermöglichen, wenn typische Risken auftreten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung schließt das Recht ein, Kontoverfügungen nicht zuzulassen. Der Darlehensgeber kann sich aber nicht auf eine Vermögensverschlechterung berufen, wenn er durch schuldhaftes Verhalten diesen Zustand maßgeblich herbeigeführt hat. Bei einem Sanierungsdarlehen übernimmt die kreditgebende Bank selbst das wirtschaftliche Risiko des Darlehensnehmers. Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.

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