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Eine Rechtsverfolgung von Anfechtungsansprüchen durch Einzelgläubiger nach Konkurseröffnung ist mit Ausnahmer jener von Absonderungsgläubigern oder in Ansehung schon vor Konkurseröffnung entstandener Prozeßkosten jedenfalls ausgeschlossen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2009/1523ÖBA 2009, 68 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 9 AnfO

§ 37 KO

§ 37 Abs 2 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens; danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässigerweise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozeß ist eine Unterbrechung nicht denkbar.

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