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Zum Regreß des Bürgen gegen den Erwerber der verpfändeten Liegenschaft des Schuldners.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Mag. Dr. Andreas RiedlerÖBA 2009/1587ÖBA 2009, 918 Heft 12 v. 1.12.2009

§§ 1359 f ABGB

Hat einer von mehreren Interzedenten (Bürge, Drittpfandbesteller, etc) geleistet, kann er grundsätzlich nur anteiligen Regreß gegen die übrigen Interzedenten nehmen. Ein vom Hauptschuldner selbst bestelltes Pfand allerdings, an dem später ein Dritter Eigentum erworben hat, steht dem Zahlenden als Haftungsfonds voll zur Verfügung.

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