§§ 1359 f ABGB
Hat einer von mehreren Interzedenten (Bürge, Drittpfandbesteller, etc) geleistet, kann er grundsätzlich nur anteiligen Regreß gegen die übrigen Interzedenten nehmen. Ein vom Hauptschuldner selbst bestelltes Pfand allerdings, an dem später ein Dritter Eigentum erworben hat, steht dem Zahlenden als Haftungsfonds voll zur Verfügung.