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Zur Frage der Haftung der Bank wegen Durchführung von Überweisungen zu verbotenem Zweck

AbhandlungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund BollenbergerÖBA 2009, 858 Heft 12 v. 1.12.2009

Während in vergangenen Zeiten Räuber sich und ihre Beute im Wald versteckten, leben heute Terroristen, Betrüger und andere Straftäter unter uns, nehmen am Wirtschaftsleben teil und unterhalten daher auch Bankkonten, über welche sie ihre laufenden Überweisungen durchführen. Dabei kann ein mehr oder weniger enger Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Zahlungsverkehr bestehen: Ein Betrüger verleitet seine Opfer, Beträge unmittelbar auf sein Konto zu überweisen; ein Bankräuber zahlt nach Vollendung der Tat Teile der Beute auf sein Konto bei einer - anderen - Bank ein. Der vorliegende Beitrag 1)1)Der Beitrag ist eine erweiterte und aktualisierte Fassung eines am 12.3.2007 im Rahmen des Forums für Bankrecht in Wien gehaltenen Vortrages. geht der Frage nach, welche Pflichten die Bank treffen, Straftaten ihrer Kunden zu verhindern, und ob die Bank den Geschädigten bei Verletzung solcher Pflichten haftbar wird. Er setzt sich auch kritisch mit der von G. Graf, ÖBA 2009, 799, vertretenen haftungsfreundlichen Ansicht auseinander, und versucht näher zu belegen, daß die vom Obersten Gerichtshof in den E 4 Ob 230/06m (ÖBA 2007, 572) und 1 Ob 44/07p (ÖBA 2008, 434) verfolgte restriktive Linie beifallswert ist.

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