§§ 1293 ff, 1299 ABGB
§ 502 ZPO
Der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; seine Beurteilung ist daher nicht revisibel, es wäre denn, dem Berufungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Bank muß ihren Kunden in der Regel nicht über das, letztlich jeder Fremdveranlagung immanente, Risiko der Veruntreuung aufklären.