Ist die Anweisung des Scheckausstellers ungültig, ist die Inkassobank berechtigt, das Konto des Einreichers mit dem zunächst gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks zu belasten.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2009/1580ÖBA 2009, 825 Heft 11 v. 1.11.2009