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Zur Befugnis des debitor cessus, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Bernhard A. KochÖBA 2008/1494ÖBA 2008, 585 Heft 8 v. 1.8.2008

§§ 1002 ff, 1052, 1438 ff ABGB

§ 19 RAO

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