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Das Pflegschaftsverfahren hat nur die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter RummelÖBA 2008/1492ÖBA 2008, 582 Heft 8 v. 1.8.2008

§§ 273, 877, 1294, 1295, 1311, 1424, 1431, 1435 ABGB

§ 1 AHG

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