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Der Kunde muß so vollständig, richtig und rechtzeitig beraten werden, daß er in der Lage ist, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1486ÖBA 2008, 505 Heft 7 v. 1.7.2008

§§ 1002 ff, 1009, 1013, 1295, 1300, 1313a ABGB

§§ 3, 6, 41a KSchG

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