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Bietet ein Vertragsunternehmen ungeachtet der Risiken Geschäfte im Fernabsatz an, so ist die Zuweisung des Risikos des Kreditkartenmißbrauchs an das Unternehmen gerechtfertigt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Klaus VogelÖBA 2008/1458ÖBA 2008, 127 Heft 2 v. 1.2.2008

§ 879 ABGB

§ 35 KartG

Das Risiko betrügerischer Bestellungen gehört zu den typischen Risiken des Fernabsatzes. Bietet ein Vertragsunternehmen ungeachtet dieser Risiken dennoch Geschäfte im Fernabsatz an, so erscheint die alleinige Zuweisung des Risikos des Kreditkartenmißbrauchs an das Vertragsunternehmen im Zuge der Risikoverteilungsklausel sachlich gerechtfertigt. § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988 verfolgte den Zweck, daß Vertragsbestimmungen, die unter normalen Marktbedingungen zwar (noch) legitim waren, aber Vorteile und Risiken eines Rechtsgeschäfts einseitig zugunsten des marktbeherrschenden Unternehmens verteilten, verpönt sein sollten.

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