§ 879 ABGB
§ 35 KartG
Das Risiko betrügerischer Bestellungen gehört zu den typischen Risiken des Fernabsatzes. Bietet ein Vertragsunternehmen ungeachtet dieser Risiken dennoch Geschäfte im Fernabsatz an, so erscheint die alleinige Zuweisung des Risikos des Kreditkartenmißbrauchs an das Vertragsunternehmen im Zuge der Risikoverteilungsklausel sachlich gerechtfertigt. § 35 Abs 1 Z 1 KartG 1988 verfolgte den Zweck, daß Vertragsbestimmungen, die unter normalen Marktbedingungen zwar (noch) legitim waren, aber Vorteile und Risiken eines Rechtsgeschäfts einseitig zugunsten des marktbeherrschenden Unternehmens verteilten, verpönt sein sollten.