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Die im Zwangsausgleich festgelegten Zahlungsfristen können nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1518ÖBA 2008, 876 Heft 12 v. 1.12.2008

§§ 53, 58, 156 KO

§ 66 AO

§§ 903, 1333 ABGB

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