§§ 1311, 1313a ABGB
§ 3 InvG
Anteilinhaber können einen Dritten wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die Kapitalanlagegesellschaft zu richten, die sich gegebenenfalls beim Dritten, der sich nur ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen, regressieren kann.