§§ 5, 1323 ABGB
§§ 13 ff WAG
Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens in Geld kann vom unzulänglich beratenen Anleger erst nach Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. Der Anleger hat jedoch schon vor Verkauf einen Anspruch auf Naturalrestitution; ihm steht - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - der Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen zu.